Die wichtigsten Änderungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2020
Wie viele Personen dürfen sich treffen?
Ob in der Öffentlichkeit oder im Privaten, nur Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten dürfen zusammenkommen. Zu einem Haushalt gehören nur Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Dabei ist in jedem Fall zu beachten, dass sich aber nicht mehr als fünf Personen treffen, Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.
Im Zeitraum 23.12.2020 bis 01.01.2021 können sich jedoch bis maximal 10 Personen des engsten Familien- und Freundeskreis aus mehreren Haushalten plus dazugehöriger Kinder bis 14 Jahren treffen.
Bei privaten Treffen ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die bis 4 Wochen nach Ende der Zusammenkunft vom Gastgeber aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt auszuhändigen ist.
Der Kontakt mit anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, möglichst ist zu Hause zu bleiben. In der Öffentlichkeit sollte immer auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern geachtet werden und es ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Können Veranstaltungen noch stattfinden?
Nur unaufschiebbare.
Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt. Dies gilt bis 31.12.2020 insbesondere für Großveranstaltungen.
Es gilt eine Ausnahme für unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen und Verbänden.
Unaufschiebbar ist eine Mitgliederversammlung beispielsweise, wenn ein Beschluss zu fassen ist, der die Exitenz des Vereins oder dessen Handlungsfähigkeit betrifft und dieser Beschluss nicht warten und nicht in anderer Weise gefasst werden kann.
Vereinsweihnachtsfeiern, Grünschnittabfuhr oder Wertermittlungen dürften dieses Kriterium eher nicht erfüllen.
Auflagen:
Die Veranstaltungen ist beim Gesundheitsamt anzuzeigen, in der Regel mindestens 72 Stunden vorher.
Ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept, ergänzt um ein Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung ist vorzulegen und umzusetzen.
Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
Für jeden Teilnehmer ist ein Sitzplatz vorzuhalten.
Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist allen Teilnehmern dringend zu empfehlen.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Anwesende mit akuten Atemwegserkrankungen von der Teilnahme ausgeschlossen sind, es sei denn ein ärztliches Attest belegt, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
Speisen und Getränke dürfen nicht angeboten werden.
Darf ich nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn ich einen Kleingarten-Pachtvertrag habe?
Ja.
Es ist ausdrücklich erlaubt, dass Kleingärtner, die über einen Kleingarten-Pachtvertrag verfügen, nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen dürfen.
Die vollständige Corona-Verordnung kann hier runtergeladen werden.
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