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Aktuelles

Die Zukunft von Seniorengärten

Wie geht es künftig mit Seniorengärten weiter, nachdem die Gemeinnützigkeitsrichtlinie in Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft getreten ist? Was bedeutet das für Pächterinnen und Pächter, deren Kleingarten bislang den Status „Seniorengarten“ hatte?

Der Landesverband äußerte bereits in der Vergangenheit rechtliche Bedenken hinsichtlich der Einrichtung von Seniorengärten. Entsprechende Vorhaben wurden vom Landesverband zwar grundsätzlich unterstützt, zugleich wurde jedoch stets auf mögliche Risiken hingewiesen.

 

Auf Betreiben des Vorstandes des LGMV und des zuständigen Ministers wurde seinerzeit die Gemeinnützigkeitsrichtlinie für das Land Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Die Gemeinnützigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V enthielt unter anderem eine Regelung zu Seniorengärten. Zuletzt wurde sie mit Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2020 (VI 370, VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 235-6) erlassen und ist mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten.

 

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat entschieden, die Gemeinnützigkeitsrichtlinie nicht weiter fortzuschreiben. Die Motive hierzu wurden von Ministeriumsseite in einem persönlichen Gespräch mit Vertretern des Landesverbandes dargelegt. Zum einen ist das Ministerium angehalten, sämtliche Vorschriften im Sinne des Bürokratieabbaus und der Kosteneffizienz auf den Prüfstand zu stellen, zum anderen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Vorschriften aus der Richtlinie ins Leere gehen, da der Bundesgesetzgeber abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

 

In der Anlage 1 der früheren Gemeinnützigkeitsrichtlinie gab es eine Empfehlung zu Seniorengärten. Diese sagte aus, dass die „Ein-Drittel-Regelung“ bei der kleingärtnerischen Nutzung nicht für Seniorengärten gilt, soweit

  • der betreffende Verein für seine Kleingartenanlage einzelne Parzellen als Seniorengärten ausgewiesen und gegenüber der Pächterin oder dem Pächter bestätigt hat,

  • neben Rasenbewuchs und Zierbepflanzung auch der Anbau von Obst, Gemüse oder anderen pflanzlichen Kulturen deutlich erkennbar ist und

  • die Anzahl an Seniorengärten nicht 10 Prozent der Gesamtzahl der Parzellen der jeweiligen Kleingartenanlage übersteigt.


Mit dem Auslaufen der Gemeinnützigkeitsrichtlinie ist nun diese Rechtsgrundlage für Seniorengärten entfallen.
Ein Verein kann Seniorengärten dennoch belassen, wenn in den sonstigen Parzellen entsprechend mehr angebaut wird und so insgesamt auf einem Drittel aller Parzellenflächen Obst und Gemüse angebaut wird (Gemeinschaftsflächen werden bei der „Ein-Drittel-Regelung“ nicht mitberücksichtigt).

 

Die Entscheidung Seniorengärten auszuweisen, kann nur von einem Verein selbst getroffen werden. Jeder Verein ist rechtlich selbstständig und hat auf die Einhaltung der „Ein-Drittel-Regelung“ für die Gesamtheit der genutzten Parzellen eigenverantwortlich zu achten. 

 

Eine Empfehlung zur Einrichtung von Seniorengärten kann der Landesverband nicht geben. Zum einen haben wir die Erfahrung gemacht, dass ausgewiesene Seniorengärten häufig deutlich über ein Drittel Obst und Gemüse anbauen. Zum anderen wird das Pachtvertragsrecht durch die Seniorengartenregelung nicht beeinflusst, weder mit noch ohne entsprechende Richtlinie, sodass zwingend eine Rücksprache mit dem Verpächter gehalten werden sollte.

 

Generell gilt: Weder die Einrichtung noch die Abschaffung von Seniorengärten in einem Verein beruht auf einer Entscheidung des Landesverbandes, maßgeblich ist stets das Bundeskleingartengesetz.

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